Satzung der Archäologischen Gesellschaft der Hansestadt Lübeck e.V.
§ l Name, Rechtsform und Sitz
- Die Gesellschaft führt den Namen "Archäologische Gesellschaft der Hansestadt Lübeck e.V.".
- Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Lübeck.
§ 2 Zweck
Die Gesellschaft vereint jene Bürger, die an der Archäologie des Weltkulturerbes Lübeck interessiert sind. Sie möchte das Interesse an der archäologischen Lübeck-Forschung wecken und fördern sowie durch Veranstaltungen und Publikationen insbesondere die Kenntnisse der mittelalterlichen Kultur-, Alltags- und Sozialgeschichte vertiefen. Nach Maßgabe ihrer Kräfte unterstützt die Gesellschaft archäologische Forschungsvorhaben und andere Projekte der Hansestadt Lübeck, die mit der archäologischen Denkmalpflege im Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft vertritt öffentlichkeitswirksam die Interessen der Lübeck-Archäologie.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO 1977). Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann Hilfspersonal eingestellt oder ein freier Mitarbeiter mit Honorar vergütet werden. Für diese Geschäfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Zahlungen geleistet werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag, Bestätigung des Vorstandes und Aushändigung einer Mitgliedskarte.
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch eine schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand der Gesellschaft oder an ein Mitglied des Vorstandes; sie ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,
c) durch Ausschluss aus der Gesellschaft.
Ein Mitglied, das in gröblichem Maße gegen die Interessen der Gesellschaft verstoßen hat oder mit zwei Jahresmitgliedsbeiträgen in Verzug gerät, kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. In beiden Fällen ist das Mitglied schriftlich oder mündlich anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens schriftlich Berufung einlegen.
Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Das betroffene Mitglied darf an der Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen. Auf Wunsch muss es jedoch vor der Beschlussfassung von der Mitgliederversammlung gehört werden. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der oben angegebenen Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
Zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung ernennen, wer sich um die in § 2 genannten Zwecke der Gesellschaft oder um die Gesellschaft selbst in herausragendem Maße und uneigennützig verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder haben die vollen Rechte eines Mitglieds, zahlen jedoch keinen Beitrag. Zum Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person ernannt werden.
§ 7 Organe
Die Organe der Gesellschaft sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer und
bis zu zwei Beisitzern.
Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem der Vorgenannten und dem Schatzmeister vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, muss die nächste nach diesem Ausscheiden stattfindende Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied wählen. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird erforderlich, wenn die Zahl der Vorstandsmitglieder auf unter vier sinkt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden einzuberufen. Die schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung muss mindestens zwei Wochen vor der geplanten Mitgliederversammlung ergehen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann jedoch auf Vorschlag des Vorstandes Gäste, Presse und Rundfunk zulassen. Die Abstimmung darüber muss am Anfang der Tagesordnung stehen und erfolgt mit einfacher Mehrheit. Sie kann auch einzelne Tagesordnungspunkte betreffen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und
dessen Entlastung, - Wahl des Vorstandes,
- Wahl der 2 Rechnungsprüfer,
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung der Gesellschaft,
- Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden - bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden - geleitet. Ist keiner von beiden anwesend, wählt die Versammlung mit einfacher Mehrheit den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Eine Satzungsänderung ist jedoch nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder möglich. Ein Antrag zur Auflösung der Gesellschaft bedarf der Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder, um die Auflösung wirksam werden zu lassen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und zählen somit nicht. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder gilt Folgendes:
Erforderlich ist die Mehrheit der Anwesenden, wenn nur ein Mitglied kandidiert. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los.
Die Rechnungsprüfer werden auf zwei Jahre gewählt und haben die Aufgabe, rechtzeitig vor der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung die Kassenführung zu überprüfen.
Ein Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Aufnahme liegt im Ermessen des Vorstandes. Dem Antrag muss jedoch entsprochen werden, wenn er von einem Zehntel der Mitglieder durch Unterschrift unterstützt wird.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Weiterhin kann ein Drittel der Mitglieder den Vorstand damit beauftragen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Die Sitzungen des Vorstandes und seine Beschlüsse
Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, vom Stellvertreter des Vorsitzenden einberufen. Dies geschieht fernmündlich, schriftlich oder telegraphisch. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Für Beschlussfassungen des Vorstandes reicht die einfache Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.
§ 11 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 15. März eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag kann für bestimmte Personengruppen ermäßigt werden.
§ 12 Die Verwendung des Gesellschaftsvermögens bei Auflösung der Gesellschaft
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke erhält im Sinne der Vorschriften der Steuergesetze und der zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen das Gesellschaftsvermögen unmittelbar und ausschließlich die Hansestadt Lübeck für Zwecke der archäologischen Denkmalpflege.
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