Satzung der Archäologischen Gesellschaft der Hansestadt Lübeck e.V.

§ l Name, Rechtsform und Sitz

  1. Die Gesellschaft führt den Namen "Archäologische Gesellschaft der Hansestadt Lübeck e.V.".
  2. Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Lübeck.

§ 2 Zweck

Die Gesellschaft vereint jene Bürger, die an der Archäologie des Weltkul­turerbes Lübeck interessiert sind. Sie möchte das Interesse an der archäo­logischen Lübeck-Forschung wecken und fördern sowie durch Veranstaltungen und Publikationen insbesondere die Kenntnisse der mittelalterlichen Kul­tur-, Alltags- und Sozialgeschichte vertiefen. Nach Maßgabe ihrer Kräfte unterstützt die Gesellschaft archäologische Forschungsvorhaben und andere Projekte der Hansestadt Lübeck, die mit der archäologischen Denkmalpflege im Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft vertritt öffentlichkeitswirksam die Interessen der Lübeck-Archäologie.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO 1977). Die Gesell­schaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Ver­gütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann Hilfspersonal eingestellt oder ein freier Mit­arbeiter mit Honorar vergütet werden. Für diese Geschäfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Zahlungen geleistet werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche oder juristische Person wer­den. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag, Bestätigung des Vorstandes und Aushändigung einer Mitgliedskarte.

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch eine schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand der Gesellschaft oder an ein Mitglied des Vorstandes; sie ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,

c) durch Ausschluss aus der Gesellschaft.

Ein Mitglied, das in gröblichem Maße gegen die Interessen der Gesellschaft verstoßen hat oder mit zwei Jahresmitgliedsbeiträgen in Verzug gerät, kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. In beiden Fällen ist das Mitglied schriftlich oder mündlich anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem betrof­fenen Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann in­nerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens schriftlich Berufung ein­legen.

Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Das betroffene Mitglied darf an der Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen. Auf Wunsch muss es jedoch vor der Beschlussfassung von der Mitgliederversammlung gehört werden. Macht das Mitglied vom Recht der Be­rufung innerhalb der oben angegebenen Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss des Vorstands.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

Zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederver­sammlung ernennen, wer sich um die in § 2 genannten Zwecke der Gesell­schaft oder um die Gesellschaft selbst in herausragendem Maße und uneigen­nützig verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder haben die vollen Rechte eines Mitglieds, zahlen jedoch keinen Beitrag. Zum Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person ernannt werden.

§ 7 Organe

Die Organe der Gesellschaft sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus

dem Vorsitzenden,

dem stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Schatzmeister,

dem Schriftführer und

bis zu zwei Beisitzern.

Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsit­zenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem der Vorgenannten und dem Schatzmeister vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied wäh­rend der Amtsperiode aus, muss die nächste nach diesem Ausscheiden stattfindende Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied wählen. Eine frü­here Ersatzwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird erforderlich, wenn die Zahl der Vorstandsmitglieder auf unter vier sinkt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstands­mitglieds.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden einzuberufen. Die schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung muss mindestens zwei Wochen vor der geplanten Mitgliederversammlung ergehen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestä­tigt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederver­sammlung kann jedoch auf Vorschlag des Vorstandes Gäste, Presse und Rundfunk zulassen. Die Abstimmung darüber muss am Anfang der Tagesordnung stehen und erfolgt mit einfacher Mehrheit. Sie kann auch einzelne Tages­ordnungspunkte betreffen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere fol­gende Aufgaben:

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und
    dessen Entlastung,
  2. Wahl des Vorstandes,
  3. Wahl der 2 Rechnungsprüfer,
  4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung der Gesellschaft,
  6. Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden - bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden - geleitet. Ist keiner von beiden an­wesend, wählt die Versammlung mit einfacher Mehrheit den Versammlungslei­ter. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der er­schienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Eine Satzungsänderung ist jedoch nur mit einer Mehr­heit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder möglich. Ein Antrag zur Auflösung der Gesellschaft bedarf der Mehrheit von vier Fünfteln der an­wesenden Mitglieder, um die Auflösung wirksam werden zu lassen. Enthal­tungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und zählen somit nicht. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder gilt Folgendes:

Erforderlich ist die Mehrheit der Anwesenden, wenn nur ein Mitglied kandi­diert. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los.

Die Rechnungsprüfer werden auf zwei Jahre gewählt und haben die Aufgabe, rechtzeitig vor der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung die Kassenführung zu überprüfen.

Ein Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederver­sammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Aufnahme liegt im Ermessen des Vorstandes. Dem Antrag muss jedoch entsprochen werden, wenn er von einem Zehntel der Mitglieder durch Unterschrift unterstützt wird.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Weiterhin kann ein Drittel der Mitglieder den Vorstand damit beauftragen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzuneh­men, das von dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Die Sitzungen des Vorstandes und seine Beschlüsse

Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder, bei dessen Verhin­derung, vom Stellvertreter des Vorsitzenden einberufen. Dies geschieht fernmündlich, schriftlich oder telegraphisch. In jedem Fall ist eine Ein­berufungsfrist von mindestens drei Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Für Beschlussfassungen des Vorstandes reicht die einfache Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.

§ 11 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 15. März eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag kann für bestimmte Personengruppen er­mäßigt werden.

§ 12 Die Verwendung des Gesellschaftsvermögens bei Auflösung der Gesellschaft

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuer­begünstigten Zwecke erhält im Sinne der Vorschriften der Steuergesetze und der zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen das Gesellschaftsvermögen unmittelbar und ausschließlich die Hansestadt Lübeck für Zwecke der archäo­logischen Denkmalpflege.

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